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www.rundum-zahngesund.de
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Arbeitsgemeinschaft Influenza (AGI)
www.agmv.de
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Organigramm

Satzung
I. Name – Sitz – Symbol
Als „Deutsches Grünes Kreuz“ ist am 13. April 1950 ein eingetragener Verein errichtet worden. Er hat seinen Sitz in Marburg/Lahn.
Symbol des Vereins ist ein grünes Kreuz mit gleich langen Balken mit oder ohne Hinzufügung von Worten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Zweck und Gemeinnützigkeit
Aufgabe des Deutschen Grünen Kreuzes ist es, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsaufklärung zu entwickeln und durchzuführen sowie Schädigungen des Menschen auf allen Gebieten des Lebens und seines täglichen Bedarfs abzuwenden und zu mindern.
Die Ziele des Deutschen Grünen Kreuzes erstrecken sich ferner auf die Bekämpfung von Gefahren und Schäden aller Art für Tier und Pflanze.
Seine Aufgaben löst das Deutsche Grüne Kreuz selbstständig und neutral in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Stellen, ohne seine Entscheidung von Bindungen und Einflüssen abhängig zu machen, durch Aufklärung der Bevölkerung und durch Sammlung von Erfahrungen.
Grundlegende Fragen werden durch Sachverständige aus Wissenschaft und Praxis bearbeitet. Die Tätigkeitsergebnisse werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Das Deutsche Grüne Kreuz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vor jeder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über eine Änderung des Vereinszwecks ist eine schriftliche Stellungnahme des Präsidiums ein zuholen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Zweck än de rung darf nicht schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Er muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
III. Mitgliedschaft
Mitglieder des Deutschen Grünen Kreuzes können natürliche und juristische Personen und andere Gemeinschaften sein.
Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, werden Ehrenmitglieder.
Sie werden vom Vorstand und Beirat gewählt und erhalten vom Präsidenten eine besondere Urkunde.
Die Mitglieder sollen eine im Interesse des Vereinszweckes liegende berufliche Qualifikation besitzen, die zu einer wechselseitigen Ergänzung geeignet ist (z. B. wissenschaftliche Forscher und Praktiker, Beamte und Angehörige von freien Berufen, Unternehmer und Angestellte).
Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes und des Präsidiums angenommen und die Aufnahme dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt und in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss beendet werden.
Wegen eines das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens und wegen ungenügender Teilnahme an der Tätigkeit des Vereins kann ein Mitglied nach Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung oder ein von ihr eingesetzer Ausschuss. Wird Beschwerde nicht eingelegt, so kann der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden.
IV. Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
das Präsidium
der Vorstand
der Wissenschaftliche Beirat
die Mitgliederversammlung.
V. Das Präsidium
Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
Das Präsidium soll insbesondere die Beziehungen zu den nationalen und übernationalen Institutionen pflegen, zu denen das Deutsche Grüne Kreuz Verbindungen unterhält.
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Geschäftsjahren gewählt. Sie können ihr Amt jederzeit niederlegen.
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Er kann an allen Sitzungen des Vereins teilnehmen.
Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident von einem Vizepräsidenten vertreten. Gemeinsam mit einem Vizepräsidenten schließt der Präsident Verträge mit Vorstandsmitgliedern ab.
Zu den Sitzungen des Präsidiums sind auch die Mitglieder des Vorstan des und der Sekretär des Wissenschaftlichen Beirats einzuladen. Beschließende Stimme haben nur die Mitglieder des Präsidiums.
VI. Der Vorstand
Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es den Verein allein. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Vorstandsmitgliedern die Berechtigung zur alleinigen Vertretung verleihen.
Dem Vorstand obliegt die Behandlung der Angelegenheiten und Interessen des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Organen übertragen ist. Der Vorstand kann ein einzelnes Vorstandsmitglied mit der Erledigung der laufenden Gechäfte des Vereins beauftragen und diesem die hierzu erforderlichen Vollmachten erteilen.
Der Vorstand kann aus dem Kreise der Mitglieder Arbeitsausschüsse bilden, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben beraten.
VII. Der Wissenschaftliche Beirat
Die wissenschaftlichen Fragen, denen sich der Verein zuwendet, behandelt der Wissenschaftliche Beirat. Der Vorsitzende, der Geschäftsführende Sekretär und die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Präsidenten berufen. Die Ergebnisse der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Beirats sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
Der Wissenschaftliche Beirat kann für einzelne Fachgebiete und Sonderfragen Ausschüsse bilden.
Der Geschäftsführende Sekretär des Wissenschaftlichen Beirats nimmt an den Vorstandssitzungen mit beschließender Stimme teil.
VIII. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer vom Präsidenten zu bestimmenden periodisch erscheinenden Druckschrift mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlungen haben in einem Abstand von mindestens zwei Jahren stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt.
Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur anwesende Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen des Vereinszweckes gilt Ziffer II, letzter Absatz.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden muss.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Beschlüsse dürfen auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Sat zungsänderungen
und Auflösung.
Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und hiervon drei Viertel für die Auflösung stimmen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann in einer neuen Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung beschlossen werden, wenn bei der Einberufung hierauf hingewiesen worden ist.
IX. Das Vereinsvermögen
Der Bedarf an Finanzmitteln soll durch Beiträge, Sammlungen, Spenden und auf andere geeignete Weise beschafft werden. Der Verein ist auch berechtigt, sich zur Verfolgung seiner Ziele unternehmerisch durch eine Kapital gesellschaft zu betätigen, sofern vertraglich und gesellschaftsrechtlich gewährleistet ist, dass die Organe dieser Erwerbsgesellschaft von dem Verein
berufen und beaufsichtigt werden und hierdurch seine Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird. Hierdurch dürfen jedoch persönliche Verantwortlichkeiten der Organe und der Mitglieder des Deutschen Grünen Kreuzes und eine Haftung seines Vereinsvermögens nicht begründet werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Deutsches Grünes Kreuz e. V.
im Kilian, Schuhmarkt 4
35037 Marburg/Lahn
Telefon 0 64 21/2 93 - 0
Telefax 0 64 21/2 29 10
Stand: 11/05

