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Inline-Skaten - grundsätzlich auf dem Fußweg

(sgl) Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe sind Inline-Skates besondere Fortbewegungsmittel, ähnlich wie Rollstühle, Kinderwagen und Kinderfahrräder. Aufgrund dieser juristischen Einschätzung müssen Inliner auf Gehwegen fahren, dürfen also Radwege und Fahrbahnen nicht benutzen.

Dieses Grundsatzurteil schützt die Rollsportler zwar vor schwerwiegenden Kollisionen im Straßenverkehr, kann aber Unfallrisiken auf Fußwegen und insbesondere auf kombinierten Geh- und Radwegen erhöhen, wenn es an gegenseitiger Rücksichtnahme der Inliner, Radfahrer und Fußgänger fehlt.

(sicher – gesund – lebendig (sgl), 2/2002)

 

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